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Allgemeine Verkaufsbedingungen von Up'ness Agrilife

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1. ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) regeln alle Verkäufe, die von Up'ness Agrilife oder seinen Vertretern mit seinen Kunden abgeschlossen werden, auch international. Folglich impliziert die Aufgabe einer Bestellung, deren AGB beigefügt sind, die uneingeschränkte und vorbehaltlose Zustimmung des Kunden zu diesen AGB, ohne dass der letztere die Möglichkeit hat, entgegenstehenden oder zusätzlichen Bestimmungen zu widersprechen, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie hätten zur Kenntnis gebracht werden können von Up'ness Agrilife. Diese AGB haben Vorrang vor allen anderen vom Kunden ausgestellten Dokumenten. Jede Änderung dieser AGB gilt unmittelbar für Folgebestellungen und ab dem Datum dieser Änderung. Up'ness Agrilife behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Verkaufs abzulehnen, unter abweichenden Bedingungen abzuschließen oder eine Bestellung zu stornieren, insbesondere im Falle der Insolvenz des Kunden, eines früheren Zahlungsausfalls, einer Kreditversicherung ganz oder teilweise verweigert, anormale Anfrage oder in böser Absicht oder in Anwesenheit eines neuen Kunden. Informationen von Up'ness Agrilife – Broschüren, Preise oder andere Dokumente – binden unser Unternehmen nicht, das sich das Recht vorbehält, Änderungen an den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen vorzunehmen.

2 – ANGEBOT – BESTELLUNG – VERKAUFSABSCHLUSS

Angebote – Up'ness Agrilife-Angebote sind einen Monat gültig und verstehen sich ohne Steuern ab Werk – Porto wird extra berechnet. Die Informationen, Preise auf der Website und anderen Katalogen und Prospekten von Up'ness Agrilife sind nur Richtwerte und die Fotos haben keinen vertraglichen Wert. Es ist stets Sache des Kunden, den Inhalt des Angebots – Rechnungs- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Zahlungsweise, Beschreibung der Produkte, Mengen und Preise – zu überprüfen und sicherzustellen, dass das von ihm bestellte Produkt seinen Bedürfnissen entspricht und dies er seine Nutzungsbedingungen richtig verstanden hat, bevor er das Angebot unterschreibt.

Bestellungen sind vom Kunden unterschriebene und schriftlich gültig erteilte Angebote (Internet, E-Mails, Briefe etc.). Der Verkauf kommt durch die Bestellung des Kunden zustande und bindet diesen unwiderruflich, es sei denn, die Bestellung enthält widersprüchliche oder ergänzende Angaben zu den im Handelsangebot gemachten Angaben.

3 - LIEFERUNG – LIEFERUNG

Die Ware wird ab Werk verkauft. Der Kunde kann die Ware wahlweise mit eigenen Mitteln oder einem Spediteur seiner Wahl abholen oder diesen Service von Up'ness Agrilife in Anspruch nehmen.

In allen Fällen geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Kunden über, sobald dieser das Werk verlässt. Das Transportrisiko trägt vollständig der Kunde.

Bei der Ausfuhr verzollt der Kunde ggf. die Ware und trägt die Einfuhrkosten.

Für den Fall, dass der Kunde Up'ness Agrilife mit der Lieferung beauftragt, wird die bei der Registrierung der Bestellung angegebene Lieferzeit nur zu Informationszwecken angegeben und ist in keiner Weise garantiert. Außer mit ausdrücklicher Zustimmung von Up'ness Agrilife kann der Kunde unter keinen Umständen eine Lieferverzögerung und/oder Verfügbarkeit nutzen, um eine Bestellung zu stornieren und/oder die Ware abzulehnen. Folglich kann eine Verzögerung bei der Lieferung und/oder Bereitstellung der Produkte nicht zu Gunsten des Kunden zur Zuweisung von Schadensersatz und/oder zur Stornierung der Bestellung führen.

Es wird davon ausgegangen, dass Up'ness Agrilife seine Lieferverpflichtung erfüllt hat, wenn die Produkte an den mit dem Kunden vereinbarten Ort geliefert werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte am Tag, zur Uhrzeit und am vereinbarten Ort in Empfang zu nehmen. Andernfalls behält sich Up'ness Agrilife das Recht vor, dem Kunden die Ausfallzeit des Lieferfahrzeugs auf der Grundlage des vom Spediteur angegebenen Stundensatzes in Rechnung zu stellen, wobei eine angefangene Stunde einer vollen Stunde entspricht. Sofern nicht anders vereinbart, ermächtigt der Kunde Up'ness Agrilife ohne Vertragsstrafe, Teillieferungen vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Lieferung nicht abzulehnen, es sei denn, ihm wird eine Geldstrafe in Höhe des Transportpreises zuzüglich 20 % in Rechnung gestellt.

4 - EINHALTUNG – EMPFANG

Die Konformität der Produkte (Zustand, Mangelfreiheit, Menge etc.) ist vom Kunden bei Erhalt zu prüfen. Im Falle einer Entfernung der Produkte durch den Kunden müssen alle Vorbehalte oder Streitigkeiten in Bezug auf die Konformität der Produkte auf dem Entfernungsschein vermerkt werden. Im Falle der Lieferung durch Up'ness Agrilife oder seinen Spediteur müssen alle Vorbehalte oder Streitigkeiten in Bezug auf die Konformität der Produkte vom Kunden auf dem Lieferschein vermerkt und dem Spediteur gemäß den Bedingungen von Artikel L 133-3 bestätigt werden des Handelsgesetzbuches sowie an Up'ness Agrilife per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 3 Tagen (ohne Feiertage) nach dem Lieferdatum der Produkte.

Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, gelten die Produkte als unwiderlegbar konform mit der Bestellung, und die Verantwortung von Up'ness Agrilife kann diesbezüglich nicht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle Schäden, die Up'ness Agrilife durch die Nichteinhaltung dieses Verfahrens entstehen. In jedem Fall verpflichtet sich der Kunde, nicht mit der Vernichtung von nicht konformen oder fehlerhaften Produkten fortzufahren und muss Up'ness Agrilife erlauben, die Nichtkonformität oder versteckten Mängel festzustellen und die Produkte zurückzunehmen. Produkte, die Gegenstand von Vorbehalten waren, können nur nach vorheriger Zustimmung an Up'ness Agrilife gemäß dessen Rückgabeverfahren zurückgegeben werden. Up'ness Agrilife legt die Bedingungen dieser Rücksendung fest, die unter der Verantwortung des Kunden und auf seine Kosten spätestens im Monat ihrer Lieferung durchgeführt wird. Die Nichteinhaltung dieser Regeln führt zur Ablehnung der Rücksendung von Produkten. Wenn ein Produkt zurückgegeben wird, nimmt Up'ness Agrilife eine Probe, die unter optimalen Bedingungen aufbewahrt wird und im Falle einer Beschwerde über die Konformität der Ware im Labor überprüft werden kann. Kein Produkt wird zurückgenommen, umgetauscht oder erstattet, falls eine Änderung der französischen oder supranationalen Gesetzgebung das besagte Produkt für den Verbrauch oder Verkauf ungeeignet macht.

5 - PREIS - ZAHLUNG

5 - 1 - Preis Der Verkaufspreis der Produkte ist derjenige, der durch das am Tag der Bestellung gültige Angebot bestimmt wird. Es bedeutet HT (ohne Steuern), Abfahrt - der Hafen wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Nach Vereinbarung zwischen den Parteien kann dies kostenlos sein. Die Verkaufsrechnung wird bei Abgang der Ware erstellt und per E-Mail versendet.

5 - 2 - Zahlungsfrist Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung und darf 30 Tage nach Lieferung der Produkte nicht überschreiten.

5 - 3 - Zahlungsart Die Standardzahlungsart ist das Lastschriftverfahren. Nach Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt die Zahlung per Banküberweisung. Der Rechnungspreis gilt mit Einzug der fälligen Beträge als bezahlt.

5 - 4 - Zahlungsverzug Bei Nichtzahlung zum vereinbarten Termin und nach Mahnung per Einschreiben an AR, die 8 Tage lang wirkungslos bleibt, werden Verzugszinsen in Höhe des 3-fachen gesetzlichen Zinssatzes erhoben - alle 6 Monate überarbeitet (Verordnung Nr. 2014-947 vom 20. August 2014) - erhöht um die Kosten, die Letzterem für die Beitreibung seiner Forderung entstanden sind, sowie eine Pauschale von 40 € für das unbezahlte Bearbeitungsverfahren - Artikel 441 -6, I Paragraph 12 und D. 441-5 des Handelsgesetzbuches. Schließlich kann Up'ness Agrilife laufende Bestellungen ohne eigenes Verschulden aussetzen und/oder stornieren. Ein einseitiger Abzug durch den Kunden kommt einem Zahlungsvorfall gleich. Ebenso kann kein Ausgleich zwischen gegenseitigen Ansprüchen erfolgen, es sei denn, Up'ness Agrilife hat dies zuvor schriftlich akzeptiert. Unter keinen Umständen kann eine Streitigkeit dem Kunden erlauben, die Zahlung auszusetzen.

6 - EIGENTUMSVORBEHALT – GEFAHRENÜBERGANG

Die verkauften Waren bleiben Eigentum von Up'ness Agrilife bis zur vollständigen Zahlung des Hauptpreises und des Zubehörs. Diese Eigentumsvorbehaltsklausel ist gegenüber dem Kunden und allen seinen Gläubigern durchsetzbar. Der Kunde wird ihn über das Bestehen dieser Klausel und deren Durchsetzbarkeit informieren. Es versteht sich, dass die bloße Übergabe eines zur Zahlung verpflichtenden Dokuments keine Zahlung im Sinne dieser Klausel darstellt, sondern die ursprüngliche Forderung gegen den Kunden mit allen damit verbundenen Sicherheiten einschließlich des Eigentumsvorbehalts bis zum Titel der Zahlung fortbesteht hat den Anspruch von Up'ness Agrilife gelöscht. Bei Weiterverkauf der Ware vor Bezahlung durch den Kunden bezieht sich die Forderung von Up'ness Agrilife auf den vom Kunden erhaltenen bzw. einzuziehenden Preis.

Ungeachtet des Vorstehenden gehen die mit den Produkten verbundenen Gefahren (Verluste, Verschlechterungen, die sie erleiden könnten, oder Schäden, die sie verursachen könnten) auf den Kunden über, sobald dieser oder sein Vertreter die Produkte in Besitz genommen hat. Dem Kunden ist bekannt, dass die Produkte besonderen Lagerbedingungen unterliegen, für die er verantwortlich ist.

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Der Kunde verpflichtet sich, Up'ness Agrilife unverzüglich über seinen künftigen Stand der Zahlungseinstellung zu informieren, von der Eröffnung des Sammelverfahrens bis zur Anerkennung des Vorhandenseins von Up'ness Agrilife gehörender Lagerware vorzugehen bzw. vorgehen zu lassen ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, Ansprüche gegen Dritte und andere Unterabnehmer geltend zu machen.

Bei Nichtzahlung und ungeachtet der Anwendung von Artikel 5 kann Up'ness Agrilife die Rückgabe der noch beim Kunden auf Lager befindlichen Produkte verlangen. Produkte, die beim Kunden auf Lager sind, gelten als unbezahlte Rechnungen. Diese Produkte müssen auf erste schriftliche Aufforderung hin auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückgesandt werden.

Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung geht das Eigentum an den Produkten zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Artikel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer über.

Alle gelieferten und zu liefernden Produkte und daraus abgeleitete Produkte bleiben, unabhängig vom Stand des Anbauprozesses, das ausschließliche Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen, die Up'ness Agrilife gegenüber dem Käufer hat oder haben wird, vollständig sind.

Solange das Eigentum an den Produkten noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist dieser außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Unternehmens nicht berechtigt, diese zu verpfänden oder Dritten irgendwelche Rechte daran einzuräumen. Der Käufer verpflichtet sich, ab der ersten Aufforderung des Verkäufers bei der Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen, die der Käufer in Bezug auf die an seine Kunden weitergegebenen Lieferungen hat oder haben wird, mitzuwirken.

Up'ness Agrilife ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und beim Käufer befindlichen Produkte zurückzunehmen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sich in Zahlung befindet oder zu befinden droht. Der Käufer gewährt dem Verkäufer jederzeit freien Zugang zu seinen Grundstücken und/oder Gebäuden, damit dieser die Produkte besichtigen und/oder seine Rechte ausüben kann.

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist Up'ness Agrilife berechtigt, seine Dienstleistungen auszusetzen, bis der Käufer eine Zahlungsgarantie gegeben hat. Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mahnung ist Up'ness Agrilife berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Käufer trägt dann die Kosten, die Up'ness Agrilife entstehen.

7 - GARANTIEN UND VERANTWORTLICHKEITEN

Die Verantwortung von Up'ness Agrilife beschränkt sich ausdrücklich auf die Lieferung eines Produkts, das der auf dem Etikett angegebenen Konzentration der Elemente sowie der empfohlenen Verwendung entspricht. Die Konformität der Produkte (Beschaffenheit, Mangelfreiheit, Menge etc.) ist vom Kunden bei der Bereitstellung/Lieferung zwingend zu prüfen. Um berücksichtigt zu werden, muss jede Beschwerde jeglicher Art innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware im Falle der Nichteinhaltung und innerhalb der gleichen Frist nach Erhalt der Empfangsbestätigung an Up'ness Agrilife gesendet werden bei mangelhafter Ware die Entdeckung des versteckten Mangels.

Die Gewährleistung für verborgene Mängel von Up'ness Agrilife in Bezug auf die von Up'ness Agrilife verkauften Produkte ist grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt, mit Ausnahme kürzerer Zeiträume, die von der Art der Produkte abhängen. Diese Garantie kann erst danach umgesetzt werden

Expertise und Validierung durch die technischen Dienste von Up'ness Agrilife. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen, d. h. sichtbare Mängel im Aussehen, die der Kunde bei Lieferung oder Entfernung der Produkte nicht erklärt hat, Mängel oder Verschlechterung der Produkte, die durch normale Abnutzung, durch Fahrlässigkeit, durch andere Verwendung verursacht wurden dem, wofür die Produkte ausgelegt sind, durch unsachgemäßen Gebrauch, durch schlechte Lagerbedingungen oder durch Nichtbeachtung von technischen Datenblättern und/oder Gebrauchs- und Wartungshinweisen oder wenn die Produkte durch den Kunden oder Dritte verändert wurden.

Die Anwendung der Produkte und Ratschläge von Up'ness Agrilife erfordert eine Anpassung des Kunden an die Bedingungen seines Betriebes - Beschaffenheit des Bodens, Wetterbedingungen usw. - auf die Up'ness Agrilife in keiner Weise Einfluss nehmen kann - und auf die die Der Käufer übernimmt alle inhärenten Risiken, einschließlich Verletzungen oder Schäden, die sich aus der Verwendung der Produkte allein oder in Kombination mit anderen Materialien ergeben können. Im Falle eines teilweisen Ernteausfalls beim Käufer aufgrund der gelieferten Produkte beträgt die von Up'ness Agrilife geschuldete Entschädigung, wenn sie schadensersatzpflichtig ist, nicht mehr als den Rechnungswert, der dem Teil der Kultur entspricht das war ein Versagen des Käufers.

In jedem Fall ist die Haftung von Up'ness Agrilife auf den Betrag der Bestellung beschränkt, unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigungen jeglicher Art und insbesondere unter Ausschluss von Entschädigungen für immaterielle Schäden, die sich direkt oder indirekt aus dem Mangel ergeben würden die Güter.

Bei Nichtzahlung des Produktpreises für mehr als zwei Monate ab dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsdatum ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. In allen Fällen beschränkt sich die Haftung von Up'ness Agrilife ausschließlich auf den Ersatz des fehlerhaften Produkts oder den Preis des besagten Produkts und ohne zusätzliche Entschädigung. In jedem Fall ist die Haftung von Up'ness Agrilife auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt, die ausschließlich dem Kunden entstehen.

Schließlich sichert der Kunde Up'ness Agrilife gegen Klagen Dritter gegen ihn wegen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen begangenen Verschulden ab und trägt alle Kosten, die Up'ness Agrilife für ihre Verteidigung entstehen müssten (Prozess- und sonstige Honorare von Rechtsbeiständen) sowie alle Beträge, die sie als Schadensersatz, auch im Rahmen von Vergleichen, zahlen soll. Up'ness Agrilife lehnt jegliche Haftung ab, außer in einem der in diesem Artikel aufgeführten Fälle, in welchem Fall seine Haftung auf den Rechnungswert begrenzt ist. Unter keinen Umständen kann sie für Folgeschäden, Umsatz- oder Verdienstausfälle, in welcher Form auch immer, haftbar gemacht werden.

Up'ness Agrilife haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden.

8 - HÖHERE GEWALT

Ein Fall höherer Gewalt erlaubt es Up'ness Agrilife, die Ausführung seiner Verpflichtungen auszusetzen und gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle höherer Gewalt und ohne Formalitäten jeglicher Art wird die Verantwortung von Up'ness Agrilife freigestellt. Als Fälle höherer Gewalt in Bezug auf die Verpflichtungen von Up'ness Agrilife gelten unvorhersehbare oder unwiderstehliche oder äußere Ereignisse, wobei diese drei Bedingungen im Sinne von Artikel 1148 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alternativ sind. Gleiches gilt, wenn das Ereignis Up'ness Agrilife die Erfüllung seiner Verpflichtungen erschwert oder erschwert.

9 - GEISTIGES EIGENTUM

Die Rezepturen der von Up'ness Agrilife vermarkteten Produkte sind das ausschließliche Eigentum von Up'ness Agrilife, was der Kunde anerkennt, der jeden Versuch unterlässt, sich diese Rezepturen und/oder Verfahren anzueignen.

10 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Sollte eine der allgemeinen Bedingungen aus irgendeinem Grund für nicht anwendbar oder ungültig erklärt werden, berührt diese Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit nicht die Anwendung oder Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen.

Die Tatsache, dass Up'ness Agrilife zu einem bestimmten Zeitpunkt von keiner der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Gebrauch macht, kann nicht als Verzicht seinerseits ausgelegt werden, diese Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

Sofern der Kunde nicht anders per Einschreiben mit Rückschein entscheidet, ermächtigt letzterer Up'ness Agrilife ausdrücklich, seinen Status als Kunde von Up'ness Agrilife zu erwähnen, insbesondere auf seinen Geschäfts- oder Werbedokumenten, ohne Entschädigung oder andere Form von Gegenstück.

11 – ANWENDBARES RECHT – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Verkäufe, einschließlich Exporte, unterliegen ausschließlich französischem Recht. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Ausführung von Verkäufen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von SENS (89), auch im Falle von Eilverfahren, Nebenklagen, mehreren Beklagten oder Gewährleistungsansprüchen und unabhängig von den Zahlungsbedingungen. Der Kunde hat Up'ness Agrilife alle Kosten zu erstatten, die Up'ness Agrilife durch die gerichtliche Beitreibung oder Nichtbeitreibung der fälligen Beträge entstehen, einschließlich der Gebühren von Rechtsanwälten und anderen Rechtshilfskräften.

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